Friedrich Julius Stahl

Friedrich Julius Stahl (ursprünglich: Julius Jolson-Uhlfelder[1]; * 16. Januar 1802 in Heidingsfeld bei Würzburg[2]; † 10. August 1861[3][4] in Bad Brückenau) war ein deutscher Rechtsphilosoph, Jurist, preußischer Kronsyndikus und Politiker, der in Erlangen zum erwecklichen Kreis um Christian Krafft gehörte.

Von Schelling und Savigny angeregt, schrieb er sein wissenschaftliches Hauptwerk Die Philosophie des Rechts nach geschichtlicher Ansicht (Heidelberg 1830–1837), das trotz großer Mängel epochemachend für die Geschichte der Staatswissenschaft war. Stahl trat darin der vernunftrechtlichen Lehre schroff entgegen und begründete seine Rechts- und Staatslehre »auf der Grundlage christlicher Weltanschauung«. Er forderte die »Umkehr der Wissenschaft« zum Glauben an die »offenbarte Wahrheit« der christlichen Religion. Stahl war 1848/49 Mitbegründer und -organisator sowie Programmgeber der Konservativen Partei Preußens. Er war Mitglied des Preußischen Herrenhauses auf Lebenszeit. Stahls großer Einfluss als Rechtsgelehrter geht u. a. daraus hervor, dass seine Definition des Rechtsstaats noch immer die in Deutschland meistzitierte ist.[5][6][7]

Friedrich Julius Stahl, 1840 (Stich von Lazarus Gottlieb Sichling)
  1. Hans-Christof Kraus Stahl, Friedrich in: Neue Deutsche Biographie 25, Stadion – Tecklenborg, Berlin, 2013, S. 32 f.
  2. Seit 1930 Würzburg-Heidingsfeld. Die Angaben über den Geburtsort divergieren: Ernst Landsberg: Stahl, Friedrich Julius. In: Allgemeine Deutsche Biographie 35, 1893, S. 392–400 nennt München; dagegen die NDB (s.o) und Wilhelm Füßl in BBKL Band X (1995), Sp. 1130–1135: Heidingsfeld; in: Meyers Großes Taschenlexikon. 1981, ist Würzburg genannt. Bei Gerhard Masur: Friedrich Julius Stahl, Geschichte seines Lebens. Aufstieg und Entfaltung 1802–1840. Berlin 1930, S. 21 heißt es, sein Vater stammte aus Heidingsfeld bei Würzburg, die Eltern heirateten in München und zogen dann nach Würzburg, wo J. geboren wurde.
  3. Hans-Christof Kraus Stahl, Friedrich in: Neue Deutsche Biographie 25, Stadion – Tecklenborg. Berlin, 2013, S. 32 f.
  4. Nur lt. Hans-Joachim Schoeps: Preußen. Geschichte eines Staates. Frankfurt/Berlin/Wien 1975 (zit. n. Nachdruck Hamburg 2009), S. 209 erst am 11. August 1861.
  5. Katharina Sobota: Das Prinzip Rechtsstaat: verfassungs- und verwaltungsrechtliche Aspekte. Tübingen 1997, S. 319 ff.
  6. F.J. Stahl, Die Philosophie des Rechts. 2. Bd.: Rechts- und Staatslehre auf der Grundlage christlicher Weltanschauung, 2. Abt.: Die Lehre vom Staat und die Principien des deutschen Staatsrechts, 6. Aufl. (1. Aufl. unter dem Titel: Die Philosophie des Rechts nach geschichtlicher Ansicht, 1830–1837), S. 137 f.: „Der Staat soll Rechtsstaat seyn; das ist die Losung und ist auch in Wahrheit der Entwicklungstrieb der neueren Zeit. Er soll die Bahnen und Gränzen seiner Wirksamkeit wie die freie Sphäre seiner Bürger in der Weise des Rechts genau bestimmen und unverbrüchlich sichern und soll die sittlichen Ideen von Staatswegen, also direkt, nicht weiter verwirklichen (erzwingen), als es der Rechtssphäre angehört, d.i. nur bis zur nothwendigsten Umzäunung. Dieß ist der Begriff des Rechtsstaats, nicht etwa, daß der Staat bloß die Rechtsordnung handhabe ohne administrative Zwecke, oder vollends bloß die Rechte der Einzelnen schütze, er bedeutet überhaupt nicht Ziel und Inhalt des Staates, sondern nur Art und Charakter, dieselben zu verwirklichen.“
  7. Abschnitt „Forschungskontroverse: Gab es eine Etappe der Formalisierung des Rechtsstaatskonzeptes?“ in Rechtsstaatsbegriff

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